EuGH: Keine Cookie-Speicherung ohne aktive Einwilligung des Internetnutzers

Cookies - einwilligen oder nicht?

Es liegt keine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung des In­ter­net­nut­zers in das Spei­chern von Coo­kies vor, wenn der An­bie­ter der Web-Seite ein An­kreuz­käst­chen mit einem vor­ein­ge­stell­ten Häk­chen ver­wen­det. Die Er­laub­nis zum Set­zen von Coo­kies er­for­de­rt viel­mehr die ak­ti­ve Ein­wil­li­gung des In­ter­net­nut­zers, be­ton­te der Ge­richts­hof der Eu­ro­päi­schen Union in einem Ur­teil vom 01.10.2019 (Az.: C-673/17).

Ein Akzeptieren von Cookies darf nicht voreingestellt sein

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Weder eine «Opt-Out» noch eine «Soft-Opt-In» (weitersurfen) Lösung stellen eine rechtswirksame Einwilligung dar.

Die Einwilligung muss immer für den konkreten Fall erteilt werden

Das Unionsrecht solle den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Die Einwilligung müsse deshalb für den konkreten Fall erteilt werden. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. In diesem Zusammenhang sei der Dienstanbieter gegenüber dem Nutzer verpflichtet, hinsichtlich der Cookies Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zu machen. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um personenbezogene oder anonyme Daten, die gespeichert werden, handelt.