Es liegt keine wirksame Einwilligung des Internetnutzers in das Speichern von Cookies vor, wenn der Anbieter der Web-Seite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Die Erlaubnis zum Setzen von Cookies erfordert vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers, betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil vom 01.10.2019 (Az.: C-673/17).
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Weder eine «Opt-Out» noch eine «Soft-Opt-In» (weitersurfen) Lösung stellen eine rechtswirksame Einwilligung dar.
Das Unionsrecht solle den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Die Einwilligung müsse deshalb für den konkreten Fall erteilt werden. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. In diesem Zusammenhang sei der Dienstanbieter gegenüber dem Nutzer verpflichtet, hinsichtlich der Cookies Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zu machen. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um personenbezogene oder anonyme Daten, die gespeichert werden, handelt.